Pflegehilfsmittel

Was sind Pflegehilfsmittel?

Pflegehilfsmittel sind Hilfsmittel, die vor allem in der häuslichen Pflege Anwendung finden. Sie sollen die Beschwerden einer pflegebedürftigen Person lindern oder dazu beitragen, dass diese ein selbstständigeres Leben führen kann.
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel gemäß §40 Abs, 1 -3 SBG XI sind in der Produktgruppe 54 zu finden und werden wie folgt definiert: Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sind solche Hilfsmittel, die wegen der Beschaffenheit ihres Materials oder aus hygienischen Gründen nur einmal benutzt werden können, also zum Einmalgebrauch gedacht und in der Regel für den Wiedereinsatz nicht geeignet sind.
 
Zu den erstattungsfähigen Pflegehilfsmitteln der Produktgruppe 54 zählen:

  • Saugende Bettschutzeinlagen zum einmaligen Gebrauch
  • Einmalhandschuhe (verschiedene Größen S – XL)
  • Partikelfilternde Masken (FFP2)
  • medizinischer Mundschutz
  • Händedesinfektionsmittel
  • Flächendesinfektionsmittel
  • Flächendesinfektionstücher
  • Fingerlinge
  • Schutzschürzen
  • Lätzchen

Wer hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel?

Das Sozialgesetzbuch regelt den Anspruch auf Pflegehilfsmittel.
Die Versorgung von pflegebedürftigen, sich in der häuslichen Pflege befindenden Personen mit Pflegehilfsmitteln wird im SGB XI §40 geregelt.
 
Folgende drei Kriterien müssen erfüllt sein um Anspruch auf die Pauschale zu haben:
Es muss ein anerkannter Pflegegrad vorhanden sein (Pflegegrad 1 – 5).
Die Pflege muss zu Hause oder in einer Wohngemeinschaft erfolgen.
Mindestens eine private Person (Angehöriger, Freund oder Bekannter) muss die Pflege durchführen, ggf. auch mit Unterstützung eines professionellen Pflegedienstes.

 
Wichtig: Zu beachten ist, dass es sich nur um die häusliche Pflege handelt, für stationäre Pflegeheimbewohner gelten abweichende Regelungen. Hier ist normalerweise das entsprechende Heim für die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln zuständig.
 
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel werden, falls Anspruch besteht, mit einer Pauschale von bis zu 40 Euro monatlich vergütet. Falls der Bezug der Pflegehilfsmittel den Betrag von 40 Euro übersteigt, können Sie die Differenz selbst dazu bezahlen.
Die Entscheidung über die Gewährung von Pflegehilfsmitteln trifft die Pflegekasse.

Wie stelle ich den Antrag?

Hier können Sie den Antrag zur Kostenübernahme von zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln herunterladen und ausdrucken. Bringen Sie dann das ausgefüllte Formular einfach zu uns in die Apotheke. Selbstverständlich halten wir die Anträge auch bei uns in der Apotheke für Sie bereit. Gerne helfen wir Ihnen auch beim Ausfüllen des Antrags.

Der Antrag als PDF!

Unser Service für Sie

Nach erfolgter Genehmigung durch die Pflegekasse können Sie dann jeden Monat bis zu einer Höhe von 40 Euro ohne Zuzahlung mit den benötigten Pflegehilfsmitteln bei uns in der Apotheke versorgt werden. Die Abrechnung gegenüber Ihrer Kasse übernehmen wir für Sie.

Bei Fragen und Schwierigkeiten stehen wir Ihnen jederzeit in unserer Apotheke zur Verfügung. Wir helfen gern!

Nach oben scrollen